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Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor?

Wann liegt die Interzedenteneigenschaft i.S.d. § 25c KSchG vor?

von Shuai Wang
Softcover - 9783640624348
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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Wirtschaftsuniversität Wien (Institut für Zivil- und Unternehmensrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: In der Entscheidung vom 20. 10. 19991 hatte der OGH erstmals mit den §§ 25c und 25d KSchG auseinandergesetzt. Damalige Auseinandersetzung hingegen beschränkte sich nur auf

den Verweis auf die wortwörtlich abgedruckten Ausführungen und der OGH erwähnte nicht, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG zu einem Haltungsentfall des

Interzedenten führen könnte. Seit der Entscheidung vom 26. 05. 2004 hat der OGH jedoch das Vorliegen von Interzession infolge Eigeninteresses der Mithaftenden verneint. Nun stellt

sich die Frage, wann liegt eigentlich eine Interzession iSd § 25c KSchG vor und wann wird § 25c KSchG verwendet.

Anhand der Rechtsprechung OGH 1 Ob 31/09d vom 26. 02. 2009 versucht die vorliegende Arbeit eine Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage abzugeben. Um den Umfang der Arbeit im

vorgegebenen Rahmen zu halten, wird einführend der Sachverhalt dieser OGH-Entscheidung kurz skizziert und daraus die Rechtsfrage formuliert. Im Folgenden wird der Begriff Interzession

nach dem Wortlaut des § 25c KSchG erklärt, um Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der Lehre zu diskutieren. Anschließend werden die Probleme in der Judikatur aufgezeigt und

mit früheren Entscheidungen des OGH zu dieser Rechtsfrage wird versucht, eine Lösung in der Rechtsprechung zu finden. Schließlich die eigene Stellungsannahme der Verfasserin zu

diesem Problem abgegeben.

Am Beispiel der OGH-Entscheidung 1 Ob 31/09d

Details

Verlag GRIN Verlag
Ersterscheinung 18. Mai 2010
Maße 21 cm x 14.8 cm x 0.2 cm
Gewicht 40 Gramm
Format Softcover
ISBN-13 9783640624348
Auflage 4. Auflage
Seiten 16