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Beschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 49. Kapitel: Kassenärztliche Vereinigung, Psychisch-Kranken-Gesetz, Gebührenordnung für Zahnärzte, Transplantationsgesetz, Beihilfe, Hilfsmittel, Gemeinsamer Bundesausschuss, Medizinproduktegesetz, Psychotherapeutengesetz, Gebührenordnung für Ärzte, Vertragsarzt, Transfusionsgesetz, Einwilligungsfähigkeit, Embryonenschutzgesetz, Postmortales Persönlichkeitsrecht, Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Medizinischer Sachverständiger, Bockschein, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, Arztwerberecht, Schwangerschaftskonfliktberatung, Gentechnikgesetz, Patientenrecht, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Strahlenschutzverordnung, Privatärztliche Verrechnungsstelle, Beihilfeberater, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Ärztekammer, Infektionsschutzgesetz, Privatpatient, Psychiatrie-Personalverordnung, Bundesärztekammer, Medizinprodukte-Betreiberverordnung, Bestattungsverfügung, Heilmittelwerbegesetz, Gewebegesetz, Sicherheitstechnische Kontrolle, Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln, Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses, Medizinprodukte-Verordnung, Gesundheitszeugnis, Röntgenverordnung, Privatarzt, Richtgröße, Amtsarzt, Fachanwalt für Medizinrecht, Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen, Heilpraktikergesetz, BuS-Betreuung, Behandlungsvertrag, Bundesmantelvertrag. Auszug: Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen regelt, ¿soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist¿ (§ 1 (1) GOZ). Die letztgenannte Ausnahmeregelung greift insbesondere bei zahnärztlichen Leistungen für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherungen (kurz: ¿Kassenpatienten¿), die nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) abgerechnet werden. Zahnärztliche Leistungen für Kassenpatienten, die nicht in der BEMA enthalten sind oder über die Richtlinien und Regelungen des SGB V hinausgehen, werden dem Kassenpatienten ebenfalls entsprechend der GOZ in Rechnung gestellt. Da in der Praxis ca. 90 Prozent der Patienten gesetzlich versichert sind, erfolgt die vollständige Abrechnung nach GOZ nur noch in der Minderzahl der Fälle (10 % sog. ¿Privatpatienten¿, darunter überwiegend beihilfeberechtigte Beamte). Lediglich reine Privatzahnärzte, die keine Kassenzulassung haben und somit nicht an der kassenzahnärztlichen Versorgung teilnehmen, rechnen durchgehend nach der GOZ ab. Die Bundesgebührenordnung für Zahnärzte (BUGO-Z) von 1965 löste die Preußische Gebührenordnung für approbierte Arzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 (PreuGO) ab . Bereits diese hatte - nach einem allgemeinen Teil - in einem Gebührenverzeichnis für ärztliche und zahnärztliche Leistungen einen in Goldmark angegebenen Gebührenrahmen angegeben, der sich beispielsweise bei der Position III.(Gebühren für Zahnärzte) 1.a. (¿Für die Beratung des Zahnkranken einschließlich der Untersuchung des Mundes und etwaiger schriftlicher Verordnungen in der Wohnung des Zahnarztes bei Tage¿) von 1.00 - 20.00 Gold-Mk. (also um den Faktor 20) erstreckte, bei der Position III 10.a (¿Entfernung eines einwurzligen Zahnes oder seiner Wurzel¿) von 1.50 - 15.00 Gold-Mk. (Faktor 10) oder bei der Position III 47 b (¿Für Anfertigung eines Stiftzahnes mit Wurzelring¿) 25.00 - 200.00 Gold-Mk. (Faktor 8). 1965 wurde aufgrund de
Kassenärztliche Vereinigung, Psychisch-Kranken-Gesetz, Gebührenordnung für Zahnärzte, Transplantationsgesetz, Beihilfe, Hilfsmittel, Gemeinsamer Bundesausschuss, Medizinproduktegesetz, Psychotherapeutengesetz, Gebührenordnung für Ärzte
Details
| Verlag | Books LLC, Reference Series |
| Ersterscheinung | Januar 2012 |
| Maße | 24.6 cm x 18.9 cm x 0.4 cm |
| Gewicht | 119 Gramm |
| Format | Softcover |
| ISBN-13 | 9781233231447 |
| Seiten | 50 |