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Liechtensteinisches Recht

Liechtensteinisches Recht

Softcover - 9781159140052
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Beschreibung

Quelle: Wikipedia. Seiten: 214. Nicht dargestellt. Kapitel: Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Finanzsicherheiten, Eigentumsvorbehalt, Handlungsfähigkeit, Aktorische Kaution, Nachbarrecht, Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Maßnahmenvollzug, Personen- und Gesellschaftsrecht, Stockwerkseigentum, Volljährigkeit, FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, Erbschaftsteuer in Liechtenstein, Zivilprozessordnung, Besitzwille, Gerichtsorganisation in Liechtenstein, Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz, Amtsbot, Überhang, Zivilgesetzbuch, Purgation, Recht der halben Hofstatt, Schadensminderungspflicht, Hypothekarobligation, Perimeterpflicht, Liechtensteinische Gesetzessammlung, Respekttag, Gült, Strafschärfung bei Rückfall, Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch, Staatsgerichtshof, Signaturgesetz, Landammann, Almbuch, Weibel, Strafgesetzbuch, Fürstliches Landgericht. Auszug: Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird in der Regel das Vermögen auf Dauer erhalten, und es werden nur die Erträge für den Zweck verwendet. Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden. Die meisten Stiftungen werden in privatrechtlicher Form errichtet und dienen gemeinnützigen Zwecken. Eine Stiftung hat in der Regel eine Satzung, die unter anderem die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung festschreibt. Nach außen wird die Stiftung von einem Vorstand vertreten (der auch anders bezeichnet sein kann), es können satzungsgemäß aber auch zusätzliche Organe und Gremien eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung ¿ in Deutschland die häufigste Rechtsform ¿ keine Mitglieder und unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht. Der juristische Akt der Errichtung einer Stiftung wird ebenfalls als Stiftung bezeichnet, ebenso ¿ allgemeiner ¿ auch die Hergabe von Vermögenswerten, insbesondere für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Kirche des Klosters Neuzelle (Niederlausitz), gestiftet am 12. Oktober 1268 von Markgraf Heinrich dem ErlauchtenStiftungen haben eine lange Tradition. Im Mittelalter entsprangen sie als Stift den frommen Gedanken des Stifters, der auch die Sicherung des eigenen Seelenheils im Blick hatte, aber auch als Gründungsstadt oder Siedlung, die den Stifter als Lehnsherr auf gute Rendite hoffen ließ. Typisch für das Mittelalter sind Memorialstiftungen (Memorien), die dazu dienten, das Andenken an den Stifter aufrecht zu erhalten. Zahlreiche dieser Stiftungen bestanden bis in die Zeit des Dreißigjährigen Krieges, manche auch bis zur Säkularisation, einige bis heute. Mildtätige Überlegungen führten zu sozialen Stiftungen, wie Hospitälern, Waisenhäusern und anderen gemeinnützigen Einrichtungen. Eine der ältesten und bekanntesten Stiftungen von Einzelpersonen des Mittelalters ist

Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, Finanzsicherheiten, Eigentumsvorbehalt, Handlungsfähigkeit, Aktorische Kaution, Nachbarrecht, Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Maßnahmenvollzug, Personen- und Gesellschaftsrecht

Details

Verlag Books LLC, Reference Series
Ersterscheinung 12. Dezember 2011
Maße 22.8 cm x 15.4 cm x 1.2 cm
Gewicht 321 Gramm
Format Softcover
ISBN-13 9781159140052
Seiten 214