{"product_id":"offentliches-recht-gewerbeuntersagung-und-erweiterte-gewerbeuntersagung-von-anonymous","title":"Öffentliches Recht. Gewerbeuntersagung und erweiterte Gewerbeuntersagung","description":"\u003cp\u003eStudienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht \/ Sonstiges, Note: 2,3, Universität Kassel, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit wurde im Fach \"Öffentliches Recht\" erstellt. Der Fall behandelt eine Gewerbeuntersagung und eine erweiterte Gewerbeuntersagung.\u003c\/p\u003e\u003cp\u003e\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eDie Klage von W hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.\u003c\/p\u003e\u003cp\u003e\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eZunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein.\u003c\/p\u003e\u003cp\u003e\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eMangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich der Verwaltungsrechtsweg nur nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ergeben. Vorliegen ist eine Untersagung des Gewerbes nach der Gewerbeordnung gegenständlich, sodass keine solche Entscheidung vorliegt.\u003c\/p\u003e\u003cp\u003e\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eDie Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt sich nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt, sofern die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugwiesen ist. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidende Norm, hier § 35 GewO, solche des öffentlichen Rechts sind. Diese berechtigten ausschließlich einen Hoheitsträger und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur (modifizierte Subjektstheorie).\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eVorliegend wird nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO die zuständige Behörde einseitig berechtigt, eine Gewerbeuntersagung zu erteilen. Daher sind die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur. Folglich handelt es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. \u003c\/p\u003e\u003cp\u003e\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eAuch liegt keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vor, da weder materielles Verfassungsrecht gegenständlich ist noch ausschließlich die Verfassungsorgane streiten nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.\u003c\/p\u003e\u003cp\u003e\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eDer Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn die Streitigkeit einem anderen Gericht durch Bundes- (§ 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) oder dem Landesgesetz (§40 Abs. 1 S. 2 VwGO) ausdrücklich zugewiesen ist. Eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich.\u003c\/p\u003e\u003cp\u003e\u003c\/p\u003e\u003cp\u003eDie Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO liegen vor. Mithin ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.\u003c\/p\u003e\u003cdiv class=\"aw-variant-hidden-subtitle-div\" id=\"aw-variant-subtitle-9783346995254\"\u003e\u003ch3\u003e\u003c\/h3\u003e\u003c\/div\u003e","brand":"Autorenwelt Shop","offers":[{"title":"Softcover - 9783346995254","offer_id":47538458362181,"sku":"9783346995254","price":18.95,"currency_code":"EUR","in_stock":true}],"thumbnail_url":"\/\/cdn.shopify.com\/s\/files\/1\/0940\/0622\/files\/70547625-fbfe-4f8c-b428-589404be6b02.jpg?v=1777182044","url":"https:\/\/shop.autorenwelt.de\/products\/offentliches-recht-gewerbeuntersagung-und-erweiterte-gewerbeuntersagung-von-anonymous","provider":"Autorenwelt Shop","version":"1.0","type":"link"}